Hintergrundwissen zum Denkmalschutz

Wer ein Umbau oder eine Sanierung an einem Inventar- oder Schutzobjekt plant ist auf einen kompetenten Partner angewiesen. Solche Projekte erfordern:
  • Fingerspitzengefühl im Umgang mt dem Gebäude und allen beteiligten Akteuren,
  • viel Fachwissen was den Bau aber auch die Prozesse anbelangt,
  • ein wenig Geduld, denn die Wahrscheinlichkeit, dass alles ein wenig länger dauert ist gross.

Haben Sie weitere Fragen zu dieser Thematik oder ein konkretes Projekt, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Akteure:
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Rechtliche Grundlagen:
Planungs- und Baugesetz (PBG)

Artikel 203, lit. c): Schutzobjekte sind:

Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind ...

Artikel 204: Bindung des Gemeinwesens

... haben in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.



Beispiele:
    • das Rütli als Ensemble
    • das Fraumünster in Zürich
    • das Zunfthaus zur Zimmerleuten in Zürich
    • das Taglöhnerhaus
    • die Arbeitersiedlung
    • die Wehrlimühle in Zürich
    • der Raddampfer "Stadt Zürich
  • das Restaurant "Löwen", wo sich das kulturelle Lebens eines Dorfes abgespielt hat.
    • das barocke Kloster Einsiedeln
    • das Corbusier Haus
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Grundsätze:
Allgemeines:
  • Das Schutzobjekt soll weiterhin einer nützlichen Funktion dienen und nicht zum "Museum" werden.
  • Das Denkmal ist mit der Geschichte verbunden, es kann nicht transloziert werden.
  • Prinzipiell ist nur das Original schützenswert, eine Kopie kann kein Ersatz werden.
  • Werke der Ausstattungsinn integraler Bestandteil eines Denkmals.

Restaurierung:
  • Rekonstruktionen sind nur dann erlaubt, wenn sie auf authentische Dokumente abstellen.
  • Stile aller Epochen müssen respektiert werden; Stilreinheit ist kein Restaurierungsziel.
  • Restaurierungen müssen ablesbar sein.
  • Eingriffe müssen reversibel sein.
  • Sanierungsmassnahmen müssen nicht "schön", sondern "richtig" sein.

Quelle: Carta von Venedig, 1964
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Möglicher Schutzumfang:
Das Äussere:
  • die Fassaden
  • das Dach

Das Innere:
  • die konstruktive Gebäudestruktur (damit keine Auskerbung möglich)
  • das Grundrisskonzept, Lage der Treppe

Innenausbauten:
  • Wände: Täfelungen, Bemalungen ...
  • Decken: Stuckdecken, Kassettendecken ...
  • Böden: Parkette, Platten ...
  • Einbauten: Kachelofen, Türen, Buffet ...
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Zweistufiges Verfahren:

Jede Gemeinde, Kanton und der Bund sind gesetzlich verpflichtet, ein Inventar schützenswerter Bauten zu erstellen, Gesetz über den Denkmalschutz (SG 497.100, § 24a)

Inventar der schätzenswerten Bauten:
(kommunal, kantonal, eidgenössisch)
  • Grobaufnahme der möglichen Schutzobjekte.

Wird eine Liegenschaft ins Inventar aufgenommen, wird dies dem Eigentümer nicht mitgeteilt. Ob sich die eigene Liegenschaft im Inventar befindet, kann bei der Gemeinde nachgefragt werden. In gewissen Gemeinden ist das Inventar auf dem Internet verfügbar: Katasterauskunft Stadt Zürich


Die eigentliche Unterschutzstellung:
(kommunal, kantonal, eidgenössisch)
  • als freiwillige Schutzvereinbarung
  • als Schutzverfügung durch Gemeinde (Kanton, Bund)
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Verfahren:
Feststellungsbeschluss
Bagatellfall
Baubewilligung
Verwaltungsrechtlicher Vertrag
Vertretbarer Eingriff
Gespräch mit Bauherrschaft
Koordination Projekt / Schutzumfang
Einvernehmlicher Vertrag
Baubewilligung
Provokation / Schutzabklärung
Grosser Eingriff
Gespräch mit Bauherrschaft
Abklärung Schutzwürdigkeit
Unterschutzstellung
Baubewilligung